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Die Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt

Wer kann wählen oder gewählt werden ?

1. Wahlberechtigung

Unter der Wahlberechtigung versteht man die Befugnis, sein Wahlrecht aktiv auszuüben, d. h. wählen zu dürfen. Diese Wahlberechtigung wird durch das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Landesverfassung konkretisiert.

Wahlberechtigt ist, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. seit mindestens drei Monaten im Land Sachsen-Anhalt eine Wohnung m Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. 

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Nummer 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. (§ 2 LWG)

2. Ausschluss vom Wahlrecht

Vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

3. Wählbarkeit

Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ist die Fähigkeit, als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages oder eines Landeswahlvorschlages aufgestellt und gewählt zu werden.

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag

  1. das 18. Lebenjahr vollendet hat oder
  2. seit sechs Monaten im Land Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz hat.
    (§ 6 Abs. 1 LWG)

4. Ausschluss der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist, wer

  1. vom Wahlrecht gemäß § 3 LWG ausgeschlossen ist und 
  2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Danach führen z. B. Verurteilungen wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr automatisch zum Verlust der Wählbarkeit. (§ 6 Abs. 2 LWG)