Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Informationen zu Wahleinsprüchen
(§§ 50 ff KWG LSA)
Gegen die Gültigkeit einer Vertretungswahl (Kreistag, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Ortschaftsrat) sowie einer Direktwahl (Landrat, Bürgermeister, Ortsvorsteher) kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde Wahleinspruch erheben. Bei einer Direktwahl können auch Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. Der Wahleinspruch ist zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, im Falle einer Stichwahl nach der Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der Stichwahl, mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Vertretung vor Ort entscheidet über den Wahleinspruch und die Gültigkeit der Wahl. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.