Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin
Anerkennung der Parteien für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
(Bek. der LWL'in vom 10. April 2024, MBl. LSA S. 297)
Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
(Gem. RdErl. der Landeswahlleiterin und des MI vom 19. Dezember 2023)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen und Feststellung nach § 29 Abs. 1 KWO LSA
(Bek. der LWL'in vom 8. November 2023, MBl. LSA S. 425)
Informationen zu Wahleinsprüchen
(§§ 50 ff KWG LSA)
Gegen die Gültigkeit einer Vertretungswahl (Kreistag, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Ortschaftsrat) sowie einer Direktwahl (Landrat, Bürgermeister, Ortsvorsteher) kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde Wahleinspruch erheben. Bei einer Direktwahl können auch Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. Der Wahleinspruch ist zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, im Falle einer Stichwahl nach der Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der Stichwahl, mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Vertretung vor Ort entscheidet über den Wahleinspruch und die Gültigkeit der Wahl. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Terminkalender für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
(Dieser Terminkalender dient als Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die gesetzlichen Grundlagen.)