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FAQs zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2026

I. Allgemeine Informationen

1. Was ist die Landtagswahl?

Die Landtagswahl ist die Wahl des Parlaments eines Bundeslandes. Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt stimmen die wahlberechtigten Bürger darüber ab, welche Parteien und Personen sie im Landtag von Sachsen-Anhalt vertreten sollen.

Rechtsgrundlagen: Art. 41, 42 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

2. Wann findet die nächste Landtagswahl statt?

Die nächste Landtagswahl findet am Sonntag, den 6. September 2026, statt. Die Wahllokale sind an diesem Tag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Rechtsgrundlage: § 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2025, Landtags-Drucksache 8/5517

3. Wie oft wird ein neuer Landtag gewählt?

Ein neuer Landtag wird alle fünf Jahre gewählt.

Rechtsgrundlage: Art. 43 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

4. Wie wird gewählt?

Die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der kombinierten Persönlichkeitswahl und der Verhältniswahl gewählt.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Kreiswahlvorschlag (sogenannter „Direktkandidat“ eines Wahlkreises) und mit der Zweitstimme ein Landeswahlvorschlag (eine Partei) gewählt.

Rechtsgrundlagen: Art. 42 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; § 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

5. Wie ist das Wahlgebiet unterteilt?

Das Wahlgebiet des Landes ist in 41 Wahlkreise eingeteilt. Die Größe der Wahlkreise berücksichtigt die durchschnittliche Zahl der deutschen Bevölkerung, um im ganzen Land die gleichen Wahlbedingungen zu schaffen.

Die 41 Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden und Verbandsgemeinden bestimmen, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Insgesamt werden in Sachsen-Anhalt rund 2.600 Wahlbezirke gebildet.

Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie Anlage zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

6. Wie viele Abgeordnete werden gewählt?

In jedem der 41 Wahlkreise wird mit der Erststimme ein Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (sogenannter „Direktkandidat“) gewählt. Daneben werden über die Zweitstimme (sogenannte Parteienstimme) im Regelfall 42 weitere Abgeordnete ermittelt. Berücksichtigt werden dabei die Parteien, die mindestens 5 vom Hundert (sogenannte Fünf-Prozent-Hürde) der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Rechtsgrundlagen: §§ 1, 10, 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

7. Was bedeutet die Fünf-Prozent-Hürde?

Die Fünf-Prozent-Hürde bedeutet, dass nur Parteien in den Landtag einziehen, die mehr als fünf Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Die Klausel soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern und so dessen Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit erhalten. 

Rechtsgrundlage: § 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

8. Welche Wahlorgane gibt es?

Zur Durchführung der Wahlen werden auf verschiedenen Ebenen Wahlorgane gebildet. Zu den Wahlorganen gehören

  • auf Ebene des Landes: die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss,
  • auf Ebene der Wahlkreise: die Kreiswahlleiter und die Kreiswahlausschüsse sowie
  • auf Ebene der Wahlbezirke: die Wahlvorsteher und die Wahlvorstände.

Die Landeswahlleiterin und ihr Stellvertreter wurden vom Minister des Innern berufen. Die Landeswahlleiterin führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und ist mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land befasst.

Rechtsgrundlage: § 13 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Der Landeswahlausschuss setzt sich aus der Landeswahlleiterin als Vorsitzende und sechs von ihr auf Vorschlag der Parteien berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer sowie zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts des Landes zusammen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Feststellung, welche Vereinigungen für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind, die Entscheidung über die Zulassung von Landeswahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses im Land.

Rechtsgrundlagen: §§ 13, 17, 23, 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin berufen. Sie führen die Geschäfte des Kreiswahlausschusses und sind mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis befasst.

Rechtsgrundlage: § 12 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs von ihm auf Vorschlag der Parteien berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis.

Rechtsgrundlagen: §§ 12, 23, 32 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Wahlvorsteher, ihre Stellvertreter und weitere Personen (Beisitzer), die die Wahlvorstände bilden, werden von den Gemeinden aus den Wahlberechtigten berufen. Die Wahlvorsteher leiten die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Zu den Aufgaben der Wahlvorstände gehören die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlbezirk.

Rechtsgrundlagen: §§ 26, 31 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; §§ 5, 48 der Landeswahlordnung

9. Welche Aufgaben hat ein Wahlhelfer?

Wahlhelfer werden am Wahltag als Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum (sogenanntes Wahllokal) eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses, die Ausgabe der Stimmzettel und die Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Wahlhelfer während der Wahlzeit von 8:00 bis 18:00 Uhr im Wahllokal anwesend sind. Vielmehr können sich die Mitglieder des Wahlvorstandes tagsüber ablösen. Für Mitglieder eines Briefwahlvorstandes beginnt der Einsatz erst am Nachmittag des Wahltages.

Freiwillige, die als Wahlhelfer tätig sein möchten, können sich jederzeit bei ihrer Gemeinde melden.

Rechtsgrundlagen: § 5, 6 der Landeswahlordnung

10. Wie viele Wahlhelfer werden benötigt?

In Sachsen-Anhalt werden in rund 2.600 Wahlbezirken etwa 22.000 Wahlhelfer benötigt (fünf bis neun Mitglieder pro Wahlvorstand), um den reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine korrekte und zügige Ergebnisfeststellung in der Wahlnacht zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen: § 26 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; §§ 5, 6 der Landeswahlordnung

11. Erhält man als Wahlhelfer eine Vergütung?

Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Wahlvorstände wird für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30 Euro gezahlt. Die Gemeinden können höhere Erfrischungsgelder vorsehen.

Rechtsgrundlage: § 9 der Landeswahlordnung

II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

1. Wer darf wählen?

Es dürfen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes wählen, die am Wahltag

  • mindestens 18 Jahre alt sind (d.h. spätestens am 6. September 2008 geboren wurden),
  • seit mindestens drei Monaten vor der Wahl ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben (d.h. spätestens am 6. Juni 2026 zugezogen sind) oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und
  • ihr Wahlrecht nicht durch Richterspruch verloren haben.

Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

2. Wieviel Wahlberechtigte gibt es zur Landtagswahl am 6. September 2026?

Zur Landtagswahl am 6. September 2026 werden ca. 1,69 Millionen (Stand 31.12.2024) Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben können. Die endgültige Zahl der Wahlberechtigten wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl ermittelt und steht daher erst am Wahltag, nach Abschluss der Wählerverzeichnisse, zur Verfügung.

3. Können Jugendliche, die genau am Wahltag 18 Jahre alt werden, an diesem Tag wählen gehen?

Ja, wenn sie außerdem Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

4. Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens sechs Monaten vor der Wahl Ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht infolge Richterspruchs verloren haben.

Rechtsgrundlagen: § 6 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

5. Wann bekomme ich die Wahlbenachrichtigung?  

Wahlberechtigte, die am 26. Juli 2026 (42. Tag vor der Wahl = Stichtag) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag die Wahlbenachrichtigung, also spätestens am 16. August 2026.

Rechtsgrundlage: § 15 der Landeswahlordnung

6. Was steht in der Wahlbenachrichtigung?

In der Wahlbenachrichtigung ist u. a. das zuständige Wahlamt der Gemeinde und der Wahlraum (Wahllokal), in dem gewählt werden kann, angegeben. Die Wahlbenachrichtigung enthält auch Informationen über barrierefreie Wahllokale, Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Wähler und Informationen zur Wahl in leichter Sprache.

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Wahlscheinantrag aufgedruckt. Wahlberechtigte können mit diesem Formular einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen, falls sie nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen.

Rechtsgrundlage: § 15 der Landeswahlordnung

7. Was muss ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?

Wahlberechtigte, die am 26. Juli 2026 (42. Tag vor der Wahl = Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.

Wer bis zum 16. August 2026 (21. Tag vor der Wahl) keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sofort bei der Gemeinde wegen seiner Eintragung im Wählerverzeichnis nachfragen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis besteht vom 17. bis 21. August 2026 (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl).

Wer nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde innerhalb der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, also vom 17. bis 21. August 2026, zu stellen.

Rechtsgrundlage: § 4 a des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, §§ 14 bis 18 der Landeswahlordnung

8. Kann ich das Wählerverzeichnis prüfen?

Jeder Wahlberechtigte kann bei seiner Gemeinde in der Zeit vom 17. bis 21. August 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten und an einem Tag bis mindestens 18:00 Uhr die für ihn im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Rechtsgrundlage: §§ 17 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Landeswahlordnung

9. Was muss ich beachten, wenn ich kurz vor der Wahl innerhalb von Sachsen-Anhalt umziehe?

Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen sein. Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl (26. Juli 2026).

Fall 1: Umzug und Ummeldung bis zum 26. Juli 2026

Wenn Sie wahlberechtigt sind, werden sie automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen und können dort im Wahllokal oder per Briefwahl wählen.

Fall 2: Umzug und Ummeldung zwischen dem 27. Juli 2026 und dem 16. August 2026

Wenn Ihr neuer Wohnort im selben Wahlkreis liegt, wie der bisherige Wohnort, können Sie an Ihrem bisherigen Wohnort wählen oder einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihres neuen Wohnortes oder per Briefwahl wählen.

Wenn Ihr neuer Wohnort in einem anderen Wahlkreis liegt und Sie am neuen Wohnort wählen wollen, müssen sie bei der Gemeinde an Ihrem neuen Wohnort einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben Sie im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und können am bisherigen Wohnort wählen, entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Fall 3: Umzug und Ummeldung nach dem 16. August 2026

Sie verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes/Wahlbezirkes und wählen dort entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Rechtsgrundlage: § 14 der Landeswahlordnung

III. Parteien und Bewerber

1. Welche Parteien sind im Landtag derzeit vertreten?

In der derzeit laufenden 8. Wahlperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt sind folgende Parteien mit mindestens einem Abgeordneten vertreten:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
  • Alternative für Deutschland (AfD),
  • Die Linke (Die Linke),
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Freie Demokratische Partei (FDP),
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE).
     

2. Welche Parteien treten zur Wahl an?

Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Landtag von Sachsen-Anhalt (13. Mai 2025) seit der letzten Wahl nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens einem gewählten Abgeordneten vertreten sind oder die sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am Freitag, den 17. Juli 2026 (51. Tag vor der Wahl) für das Land und alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Landtagswahl am 6. September 2026 als Parteien anzuerkennen sind.

Die Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Landeswahlvorschläge, d.h. welche Parteien mit welchen Bewerbern zur Wahl antreten, trifft der Landeswahlausschuss spätestens am 24. Juli 2026 (44. Tag vor der Wahl). Die Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, d.h. welche Parteien mit welchen Bewerbern bzw. welche Einzelbewerber in den 41 Wahlkreisen zur Wahl antreten, treffen die jeweiligen Kreiswahlausschüsse spätestens am 24. Juli 2026 (44. Tag vor der Wahl).

Rechtsgrundlagen: §§ 17, 23 Absatz 6 und 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

3. Wo finde ich Informationen zu den Parteien und Bewerbern?

Auf der Internetseite der Landeswahlleiterin finden Sie nach den Sitzungen des Landeswahlausschusses Informationen zu den zugelassenen Landeswahlvorschlägen der Parteien. Informationen zu den zugelassenen Kreiswahlvorschlägen erhalten Sie auf den Internetseiten der 41 Kreiswahlleiter.

Im Internet, in den Printmedien, im Radio und Fernsehen werden verschiedene Informationen über Parteien und Parteiprogramme und Bewerber sowie Informationen zur Wahl angeboten.

IV. Wahllokal und Stimmabgabe

1. Wo finde ich mein Wahllokal?

Die Adresse des Wahllokals (Wahlraum) steht auf der Wahlbenachrichtigung, die der Wahlberechtigte vor der Wahl erhält.

Rechtsgrundlage: § 15 Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlordnung

2. Was muss ich zur Wahl mit ins Wahllokal mitbringen? Wie funktioniert die Stimmabgabe im Wahllokal? 

Am Wahltag geht der Wahlberechtigte mit der Wahlbenachrichtigung und seinem Personalausweis, Reisepass oder einem sonstigen amtlichen Lichtbilddokument zu dem auf der Wahlbenachrichtigung genannten Wahlraum (Wahllokal). Nach der Feststellung der Wahlberechtigung erhält der Wahlberechtigte einen Stimmzettel ausgehändigt, geht in die Wahlkabine, kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und faltet diesen mehrfach zusammen. Anschließend steckt er den Stimmzettel in die Wahlurne.

Rechtsgrundlage: § 49 der Landeswahlordnung

3. Wie sieht ein Stimmzettel aus?

Der Stimmzettel besteht aus weißem oder weißlichem undurchsichtigen Papier der Mindestgröße DIN A 4. Der Stimmzettel enthält zwei Spalten.

Auf der linken Seite stehen in schwarzem Druck untereinander die Wahlkreisbewerber des jeweiligen Wahlkreises (Kreiswahlvorschläge) mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Wohnort sowie der Name der Partei. Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten, tragen die Bezeichnung Einzelbewerber.

Auf der rechten Seite stehen in blauem Druck die Namen der Parteien (Landeswahlvorschläge) mit den Familiennamen und Vornamen der ersten drei Bewerber des jeweiligen Landeswahlvorschlages. Die rechte Seite des Stimmzettels sieht in ganz Sachsen-Anhalt für alle 41 Wahlkreise gleich aus. 

Rechtsgrundlage: § 40 Absatz 1 der Landeswahlordnung

4. Wonach werden die Parteien und die Bewerber auf dem Stimmzettel geordnet?

Die Reihenfolge der Parteien (Landeswahlvorschläge) auf der rechten Seite des Stimmzettels richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Land Sachsen-Anhalt erreicht haben. Danach folgen die übrigen Landeswahlvorschläge von Parteien in alphabetischer Reihenfolge der Parteinamen.

Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge auf der linken Seite des Stimmzettels richtet sich nach der Reihenfolge der Landeswahlvorschläge. Danach folgen die Einzelbewerber in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.

Rechtsgrundlage: § 24 Absatz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

5. Warum ist der Stimmzettel in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten?

Durch die gelochte obere Ecke oder durch das Fehlen der rechten oberen Ecke des Stimmzettels können blinde oder sehbehinderte Menschen eine Stimmzettelschablone nutzen. Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und eigenständig und ohne Unterstützung einer Hilfsperson wählen können.

Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten.

Rechtsgrundlage: § 40 Absatz 4 der Landeswahlordnung

6. Warum stehen auf einigen Stimmzetteln links oben Angaben zu Geschlecht und Geburtsjahresgruppen?

Die Angaben beziehen sich auf die repräsentative Wahlstatistik, die aus dem Ergebnis der Landtagswahl als Landesstatistik erhoben wird.

In landesweit ausgewählten 75 Urnen- und 20 Briefwahlbezirken mit mindestens 400 Wahlberechtigten wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach Alter und Geschlecht der Wähler. In den Auswahlbezirken darf bei der Urnenwahl und der Briefwahl nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Geburtsjahresgruppe und das Geschlecht enthalten. Das Wahlgeheimnis wird dadurch nicht verletzt.  

Rechtsgrundlagen: § 55 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, § 100 der Landeswahlordnung

7. Was ist eine Erststimme und eine Zweitstimme?

Mit der Erststimme wird der Wahlkreisbewerber im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) gewählt. Der Bewerber mit den meisten Stimmen gewinnt seinen Wahlkreis und damit ein Direktmandat als Abgeordneter des Landtages. Das Wahlgebiet ist in 41 Wahlkreise unterteilt.

Mit der Zweitstimme wird eine Partei (Landeswahlvorschlag) gewählt. Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie die Sitze im Landtag auf die unterschiedlichen Parteien aufgeteilt werden. Im Regelfall wurden mit der Zweitstimme 42 weitere Abgeordnete ermittelt. Berücksichtigt werden dabei die Parteien, die mindestens 5 vom Hundert (sogenannte Fünf-Prozent-Hürde) der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Erst- und Zweitstimme sind unabhängig voneinander.

Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

8. Ist ein Stimmzettel auch dann gültig, wenn nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme abgegeben wird?

Ja, der Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme abgegeben wird.

9. Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Ein Stimmzettel ist beispielsweise ungültig, wenn

  • dieser nicht amtlich hergestellt ist,
  • nicht gekennzeichnet ist,
  • für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  • den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt und
  • einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

Die Entscheidung, ob ein Stimmzettel gültig ist, trifft der Wahlvorstand vor Ort.

Rechtsgrundlage: § 61 Absatz 1 der Landeswahlordnung

10. Sind nur Kreuze auf dem Stimmzettel gültig oder werden auch andere Zeichen akzeptiert?

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlkreisbewerber (Kreiswahlvorschlag) bzw. welcher Partei (Landeswahlvorschlag) er seine Stimme geben will.

Rechtsgrundlage: § 27des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 61 der Landeswahlordnung

11. Was ist, wenn ich mich auf dem Stimmzettel im Wahllokal verschrieben habe?

Wenn sich der Wähler auf dem Stimmzettel verschrieben hat oder der Stimmzettel versehentlich unbrauchbar geworden ist, so ist dem Wähler auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat.

Rechtsgrundlage: § 49 Absatz 7 der Landeswahlordnung

12. Muss ich zur Stimmabgabe die Wahlkabine nutzen oder kann ich auch darauf verzichten?

Der Wähler hat seinen Stimmzettel in der Wahlkabine zu kennzeichnen. Ist dies nicht erfolgt, hat der Wahlvorstand den Wähler zurückzuweisen. Auf Verlangen kann ihm ein neuer Stimmzettel ausgehändigt werden, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat.

Rechtsgrundlagen: § 49 Absatz 3 der Landeswahlordnung

13. Dürfen mehrere Wahlberechtigte, z. B. Eheleute, die Wahlkabine gleichzeitig aufsuchen?

In der Wahlkabine darf sich immer nur ein Wähler und nur so lange wie nötig aufhalten. Eine Ausnahme besteht nur für Wähler, die nicht lesen können oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen und zu falten. Diese Personen können sich der Hilfe einer anderen Person, sog. Hilfsperson, bedienen.

Rechtsgrundlage: § 49 Absatz 3 und § 50 der Landeswahlordnung

14. Darf ich in der Wahlkabine Fotos machen oder filmen?

Nein. In der Wahlkabine dürfen keine Fotos oder Videoaufnahmen gemacht werden.

Rechtsgrundlage: § 49 Absatz 3 der Landeswahlordnung

V. Briefwahl

1. Wie, wann und wo beantrage ich einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen?

Um an der Landtagswahl durch Briefwahl teilnehmen zu können, müssen Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen in ihrer Gemeinde schriftlich oder mündlich beantragen. Zur Beantragung kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausgefüllt und zurückgeschickt werden. Der Antrag kann auch formlos schriftlich, als Telefax, per E-Mail oder mündlich gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch nicht zulässig.

Viele Gemeinden bieten auf ihrer Internetseite, evtl. auch über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung die Möglichkeit, den Wahlschein mit einem Online-Formular zu beantragen.

Wahlscheinanträge sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, d. h. der Erhalt der Wahlbenachrichtigung muss nicht abgewartet werden. Im Antrag sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) sowie ggf. eine abweichende Anschrift (z. B. eine Urlaubsadresse) anzugeben. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht mitgeteilt werden.

Ein Wahlschein kann bis spätestens 4. September 2026, 15:00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Rechtsgrundlage: § 23 der Landeswahlordnung

2. Kann ich mich bei der Beantragung der Briefwahl und Abholung der Briefwahlunterlagen vertreten lassen?

Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragen bzw. abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung schriftlich versichern.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen, kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Rechtsgrundlage: §§ 23, 24 der Landeswahlordnung

3. Wann und auf welchem Weg erhalte ich die Briefwahlunterlagen?

Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können erst nach Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den zuständigen Kreiswahlausschuss und anschließendem Druck der Stimmzettel versandt werden. Der Versand der Briefwahlunterlagen ist für die erste Augusthälfte 2026 geplant.

Holen Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so können sie die Briefwahl auch an Ort und Stelle ausüben.

Rechtsgrundlage: § 24 und § 57Absatz 6 der Landeswahlordnung

4. Was ist, wenn der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder verloren gegangen ist?

Ist der beantragte Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen nicht zugegangen oder verloren gegangen, kann bis Samstag, 5. September 2026, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Hierzu muss bei der Gemeinde ein Antrag gestellt und der Wahlschein abgeholt werden. Der nicht zugegangene Wahlschein wird in diesen Fällen für ungültig erklärt, um die Möglichkeit einer missbräuchlichen „Doppelwahl“ auszuschließen. Ein neuer Wahlschein wird nur ausgestellt, wenn der Wahlberechtigte glaubhaft versichert, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat.

Rechtsgrundlage: § 24 Absatz 9 der Landeswahlordnung

5. Was kann ich tun, wenn ich am Wahltag wegen plötzlicher Erkrankung verhindert bin?

In besonderen Ausnahmefällen, z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, ist eine Beantragung der Briefwahl – durch einen Bevollmächtigten – auch noch bis zum Wahltag bis 15:00 Uhr, möglich. Eine entsprechende Vollmacht ist vom Wahlberechtigten zu erteilen.

Rechtsgrundlage: § 23 Absatz 4 der Landeswahlordnung

6. Was muss ich für eine gültige Stimmabgabe bei der Briefwahl beachten?

Es ist die Erst- und/oder Zweitstimme auf dem Stimmzettel anzukreuzen und der Stimmzettel anschließend in den weißlichen Stimmzettelumschlag zu legen und zuzukleben.

Der Wahlschein muss vom Wähler persönlich mit einer eidesstattlichen Versicherung versehen werden, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde. Dazu wird die auf dem Wahlschein unten befindliche „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen.

Soweit der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lässt, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

Anschließend ist der weißliche Stimmzettelumschlag in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen, ebenso der unterschriebene Wahlschein. Auch der hellrote Wahlbriefumschlag ist dann zuzukleben. Die Anschrift der Gemeinde ist bereits auf dem hellroten Wahlbriefumschlag aufgedruckt.

Die einzelnen Schritte der Briefwahl sind auf einem Merkblatt, das den Briefwahlunterlagen beigefügt ist, ausführlich beschrieben.

Rechtsgrundlage: § 57 der Landeswahlordnung

7. Bis wann muss ich den Wahlbrief absenden?

Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten den Wahlbrief spätestens am 3. September 2026 (3. Tag vor der Wahl) absenden.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen. Für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs ist der Briewähler verantwortlich. Dieser trägt das Transportrisiko.

8. Was ist, wenn ich vergessen habe, die Briefwahlunterlagen einzuwerfen?

Wer Briefwahlunterlagen beantragt und die rechtzeitige Absendung der Briefwahlunterlagen verpasst, hat zwei Möglichkeiten:

1.         Der Wahlbrief kann bis spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle (selbst bzw. durch eine beauftragte Person) noch eingeworfen bzw. abgegeben werden.

2.         Der Wähler kann mit seinem Wahlschein und Personalausweis, Reisepass oder einem anderen Lichtbilddokument das Wahllokal in der Gemeinde aufsuchen und wählen.

Rechtsgrundlage: § 52 der Landeswahlordnung

9. Muss ich für die Briefwahl etwas bezahlen?

Für die Beantragung des Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen entstehen dem Wahlberechtigten keine Kosten. Wird der Antrag per Post an die Gemeinde übersandt, hat der Wahlberechtigte das Porto für die Übersendung zu tragen.

Die Rücksendung des Wahlbriefes im amtlichen Wahlbriefumschlag an die Gemeinde im Inland erfolgt unentgeltlich.

Bei Verwendung eines anderen Briefumschlags, der Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters als der Deutschen Post AG, der Aufgabe im Ausland oder der Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform (z.B. Einschreiben) muss das jeweils notwendige Entgelt vom Wahlberechtigten getragen werden.

Rechtsgrundlage: § 28 Absatz 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

VI. Barrierefreiheit und Inklusion

1. Gibt es barrierefreie Wahllokale?

Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 

In der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, ob das zugeteilte Wahllokal barrierefrei ist und wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahllokale erhalten können. Sollte das zugeteilte Wahllokal nicht barrierefrei sein, kann bei der Gemeinde ein Wahlschein beantragt und in einem anderen Wahllokal oder per Briefwahl gewählt werden.

Rechtsgrundlagen: §§ 15 Absatz 1, 41 Absatz 2 der Landeswahlordnung

2. Wie können Menschen mit Behinderung wählen?

Wähler, die nicht lesen können oder wegen einer Behinderung bei der Stimmabgabe auf Hilfe angewiesen sind, können sich der Hilfe einer anderen Person, einer sog. Hilfsperson, bedienen. Die Wahlentscheidung trifft jedoch allein der Wähler. Die Hilfsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Rechtsgrundlage: § 50 der Landeswahlordnung

3. Kann ein Wähler mit einer Behinderung eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen?

Ja, eine Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage: § 50 Absatz 3 der Landeswahlordnung

4. Wie wählen blinde oder sehbehinderte Menschen?

Blinde und sehbehinderte Menschen können mit Hilfe einer Stimmzettelschablone, umgangssprachlich auch Wahlschablone genannt, wählen.

Eine Wahlschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und eigenständig und ohne Unterstützung einer Hilfsperson wählen können. Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten.

Auf der Wahlschablone sind die schwarze Schrift, die Zahlen und auch die Kreise so aufgedruckt, dass sie fühlbar hervorstehen. Zu jeder Wahlschablone gibt es auch eine Audio-CD, auf der ein Sprecher alle Stimmzettelinhalte vorliest, sodass gewährleistet ist, dass alle Informationen für den jeweiligen Wahlkreis zur Verfügung stehen und eine selbstständige Stimmabgabe möglich ist. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen Wahlschablonen nach der Stimmabgabe im Wahllokal wieder mitgenommen werden.

Rechtsgrundlage: § 50 Absatz 4 und § 40 Absatz 4 der Landeswahlordnung

5. Wo erhalte ich eine Stimmzettelschablone?

Stimmzettelschablonen werden kostenlos vom Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt e.V., Hanns-Eisler-Platz 5, 39128 Magdeburg, Telefon: 03 91 / 2 89 62 39, Fax: 03 91 / 66 28 02 41, E-Mail: info(at)bsvsa.org ausgegeben.

6. Gibt es Informationen in Leichter Sprache?

Den Wahlberechtigten werden barrierefreie Informationen zur Wahl, insbesondere in Leichter Sprache bereitgestellt. Die Wahlbenachrichtigung soll einen Hinweis auf das barrierefreie Angebot sowie die Abforderung von Informationen in Leichter Sprache enthalten. Die Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt und die Landeswahlleiterin veröffentlichen zudem eine Broschüre „Einfach wählen gehen!“. Die Broschüre kann als barrierefreie PDF-Fassung auf der Seite der Landeswahlleiterin unter wahlen.sachsen-anhalt.de  abgerufen werden.

Rechtsgrundlage: § 59 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt