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FAQs zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2026

1. Was ist die Landtagswahl?

Die Landtagswahl ist die Wahl des Parlaments eines Bundeslandes. Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt stimmen die wahlberechtigten Bürger darüber ab, welche Parteien und Personen sie im Landtag von Sachsen-Anhalt vertreten sollen.

Rechtsgrundlagen: Art. 41, 42 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

2. Wann findet die nächste Landtagswahl statt?

Die nächste Landtagswahl findet am Sonntag, den 6. September 2026, statt. Die Wahllokale sind an diesem Tag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Rechtsgrundlage: § 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2025, Landtags-Drucksache 8/5517

3. Wie oft wird ein neuer Landtag gewählt?

Ein neuer Landtag wird alle fünf Jahre gewählt.

Rechtsgrundlage: Art. 43 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

4. Wie wird gewählt?

Die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der kombinierten Persönlichkeitswahl und der Verhältniswahl gewählt.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Kreiswahlvorschlag (sogenannter „Direktkandidat“ eines Wahlkreises) und mit der Zweitstimme ein Landeswahlvorschlag (eine Partei) gewählt.

Rechtsgrundlagen: Art. 42 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt; § 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

5. Wie ist das Wahlgebiet unterteilt?

Das Wahlgebiet des Landes ist in 41 Wahlkreise eingeteilt. Die Größe der Wahlkreise berücksichtigt die durchschnittliche Zahl der deutschen Bevölkerung, um im ganzen Land die gleichen Wahlbedingungen zu schaffen.

Die 41 Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden und Verbandsgemeinden bestimmen, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Insgesamt werden in Sachsen-Anhalt rund 2.600 Wahlbezirke gebildet.

Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie Anlage zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

6. Wie viele Abgeordnete werden gewählt?

In jedem der 41 Wahlkreise wird mit der Erststimme ein Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (sogenannter „Direktkandidat“) gewählt. Daneben werden über die Zweitstimme (sogenannte Parteienstimme) im Regelfall 42 weitere Abgeordnete ermittelt. Berücksichtigt werden dabei die Parteien, die mindestens 5 vom Hundert (sogenannte Fünf-Prozent-Hürde) der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Rechtsgrundlagen: §§ 1, 10, 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

7. Was bedeutet die Fünf-Prozent-Hürde?

Die Fünf-Prozent-Hürde bedeutet, dass nur Parteien in den Landtag einziehen, die mehr als fünf Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Die Klausel soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern und so dessen Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit erhalten. 

Rechtsgrundlage: § 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

8. Welche Wahlorgane gibt es?

Zur Durchführung der Wahlen werden auf verschiedenen Ebenen Wahlorgane gebildet. Zu den Wahlorganen gehören

  • auf Ebene des Landes: die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss,
  • auf Ebene der Wahlkreise: die Kreiswahlleiter und die Kreiswahlausschüsse sowie
  • auf Ebene der Wahlbezirke: die Wahlvorsteher und die Wahlvorstände.

Die Landeswahlleiterin und ihr Stellvertreter wurden vom Minister des Innern berufen. Die Landeswahlleiterin führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und ist mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land befasst.

Rechtsgrundlage: § 13 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Der Landeswahlausschuss setzt sich aus der Landeswahlleiterin als Vorsitzende und sechs von ihr auf Vorschlag der Parteien berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer sowie zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts des Landes zusammen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Feststellung, welche Vereinigungen für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind, die Entscheidung über die Zulassung von Landeswahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses im Land.

Rechtsgrundlagen: §§ 13, 17, 23, 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin berufen. Sie führen die Geschäfte des Kreiswahlausschusses und sind mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis befasst.

Rechtsgrundlage: § 12 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs von ihm auf Vorschlag der Parteien berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis.

Rechtsgrundlagen: §§ 12, 23, 32 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Wahlvorsteher, ihre Stellvertreter und weitere Personen (Beisitzer), die die Wahlvorstände bilden, werden von den Gemeinden aus den Wahlberechtigten berufen. Die Wahlvorsteher leiten die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Zu den Aufgaben der Wahlvorstände gehören die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlbezirk.

Rechtsgrundlagen: §§ 26, 31 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; §§ 5, 48 der Landeswahlordnung

9. Welche Aufgaben hat ein Wahlhelfer?

Wahlhelfer werden am Wahltag als Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum (sogenanntes Wahllokal) eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses, die Ausgabe der Stimmzettel und die Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Wahlhelfer während der Wahlzeit von 8:00 bis 18:00 Uhr im Wahllokal anwesend sind. Vielmehr können sich die Mitglieder des Wahlvorstandes tagsüber ablösen. Für Mitglieder eines Briefwahlvorstandes beginnt der Einsatz erst am Nachmittag des Wahltages.

Freiwillige, die als Wahlhelfer tätig sein möchten, können sich jederzeit bei ihrer Gemeinde melden.

Rechtsgrundlagen: § 5, 6 der Landeswahlordnung

10. Wie viele Wahlhelfer werden benötigt?

In Sachsen-Anhalt werden in rund 2.600 Wahlbezirken etwa 22.000 Wahlhelfer benötigt (fünf bis neun Mitglieder pro Wahlvorstand), um den reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine korrekte und zügige Ergebnisfeststellung in der Wahlnacht zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen: § 26 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; §§ 5, 6 der Landeswahlordnung

11. Erhält man als Wahlhelfer eine Vergütung?

Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Wahlvorstände wird für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30 Euro gezahlt. Die Gemeinden können höhere Erfrischungsgelder vorsehen.

Rechtsgrundlage: § 9 der Landeswahlordnung